Artikel 24 – Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen
Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Ver kehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Ge schwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichts punkten der Verkehrssicherheit beruhen oder für den Einsatz der in Artikel 23 Buchstabe a genannten Technologien erforderlich sind. Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfer tigungsanlagen für den Fall einzurichten, dass an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen eingeführt werden. Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen