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RückführungsRL · 2008/115/EG Originaltext↗

Artikel 3 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

1. „Drittstaatsangehörige“:alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genie ßen;

2. „illegaler Aufenthalt“: die Anwesenheit von Drittstaatsange hörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzun gen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

3. „Rückkehr“: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen — in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder er zwungener Rückführung — in — deren Herkunftsland oder — ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilatera len Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinba rungen oder — ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaats angehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird; opäischenUnion L 348/101

4. „Rückkehrentscheidung“: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrver pflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

5. „Abschiebung“: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedsstaat;

6. „Einreiseverbot“: die behördliche oder richterliche Entschei dung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheits gebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;

7. „Fluchtgefahr“: das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehö rige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könn ten;

8. „freiwillige Ausreise“: die Erfüllung der Rückkehrverpflich tung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung fest gesetzten Frist;

9. „schutzbedürftige Personen“: Minderjährige, unbegleitete Min derjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Ge walt erlitten haben.