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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 25

Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Stellen eines Aufnahmeantrags oder auf eine Aufnahme durch einen Mitgliedstaat. Für die Mitgliedstaaten besteht ebenso keine Pflicht, eine Person gemäß dieser Verordnung aufzunehmen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 6