Erwägungsgrund 11
Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren, die Effizienz der in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Verfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten und die Asylagentur der Europäischen Union darüber informieren, an welchen Orten Überstellungen stattfinden können und vor welchen Behörden die betreffenden Personen bei ihrer Ankunft erscheinen müssen, einschließlich der Orte für Überstellungen und der für ihren Empfang zuständigen Behörden in Fällen, in denen der Zielmitgliedstaat untätig bleibt. Bei der Festlegung dieser Orte sollten die geografisch bedingten Einschränkungen und die Verkehrsträger, die den überstellenden Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, gebührend berücksichtigt werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 3, Artikel 6, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25