AEUV (Auswahl) · ABl. C 202 vom 7.6.2016 Originaltext↗
Artikel 72 – Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.