Erwägungsgrund 17
Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und der Art des gewährten Schutzes sollte die Agentur zusammen mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsstaaten (im Folgenden „gemeinsame Analyse“) vornehmen und Leitfäden ausarbeiten. Die gemeinsame Analyse sollte in einer auf den Herkunftsstaatsinformationen beruhenden Bewertung der Lage in einschlägigen Herkunftsstaaten bestehen. Die Leitfäden sollten auf einer von der Agentur und den Mitgliedstaaten erstellten Auslegung dieser gemeinsamen Analyse beruhen. Bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Analyse und der Leitfäden sollte die Agentur den aktuellsten Richtlinien des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsstaaten Rechnung tragen und andere einschlägige Quellen berücksichtigen können. Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Entscheidung über die einzelnen Anträge auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten die jeweilige gemeinsame Analyse und die jeweiligen Leitfäden berücksichtigen, wenn sie Anträge auf internationalen Schutz von Antragstellern aus Drittstaaten bearbeiten, für die eine gemeinsame Analyse und Leitfäden gemäß dieser Verordnung erstellt wurden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 11, Artikel 14