Erwägungsgrund 73
Ein Mitgliedstaat, in den ein Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wird, sollte den Antrag im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen können, sofern dem Antragsteller noch keine Genehmigung zur Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt wurde und die Bedingungen für die Anwendung eines solchen Verfahrens in dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller überstellt wurde, und in dem Mitgliedstaat, in den der Antragsteller überstellt wurde, erfüllt sind.
Bezug in der Verordnung: Artikel 29, Artikel 43, Artikel 45, Artikel 51, Artikel 52