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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 61

Bei der Prüfung, ob die Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes nicht mehr bestehen, sollte die Asylbehörde alle einschlägigen und verfügbaren nationalen, Unions- und internationalen Quellen für Informationen und Orientierungshilfen, darunter auch die Empfehlungen des UNHCR, berücksichtigen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 7, Artikel 8, Artikel 11, Artikel 16, Artikel 21, Artikel 22