Artikel 9 – Vorläufige Maßnahmen
Keine der Bestimmungen dieses Abkommens hindert einen vertragschließenden Staat in Kriegszeiten oder bei Vorliegen sonstiger schwer wiegender und aussergewöhnlicher Umstände daran, gegen eine bestimmte Person vorläufig die Massnahmen zu ergreifen, die dieser Staat für seine Sicherheit für erforderlich hält, bis dieser vertragschließende Staat eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob diese Person tatsächlich ein Flüchtling ist und die Aufrechterhaltung dieser Massnahmen im vorliegenden Falle im Interesse der Sicherheit des Staates notwendig ist.