Artikel 18 – Gemeinsame Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Land grenzen nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen Personen unbeschadet der sich aus den Artikeln 7 bis 14 ergebenden individuellen Zuständigkeit der Mit gliedstaaten nur einmal angehalten werden, um die Einund Ausreise kontrollen durchzuführen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen treffen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen. Sonderbestimmungen für Grenzübertrittskontrollen