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RückführungsRL · 2008/115/EG Originaltext↗
KAPITEL III · VERFAHRENSGARANTIEN

Artikel 14 – Garantien bis zur Rückkehr

(1) DieMitgliedstaaten stellenaußerinFällennachArtikel16 und 17 sicher, dass innerhalb der nach Artikel 7 für die frei willige Ausreise gewährten Frist und der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Artikel 9 aufgescho ben ist, die folgenden Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsange hörige soweit wie möglich beachtet werden:

a) Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen;

b) Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten;

c) Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts;

d) Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürf tiger Personen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 1 genannten Personen eine schriftliche Bestätigung gemäß den innerstaatli chen Rechtsvorschriften zur Verfügung, der zufolge die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 7 Absatz 2 verlängert worden ist oder die Rückkehrentscheidung vorläufig nicht voll streckt wird. INHAFTNAHME FÜR DIE ZWECKE DER ABSCHIEBUNG