Artikel 14 – Garantien bis zur Rückkehr
(1) DieMitgliedstaaten stellenaußerinFällennachArtikel16 und 17 sicher, dass innerhalb der nach Artikel 7 für die frei willige Ausreise gewährten Frist und der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Artikel 9 aufgescho ben ist, die folgenden Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsange hörige soweit wie möglich beachtet werden:
a) Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen;
b) Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten;
c) Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts;
d) Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürf tiger Personen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 1 genannten Personen eine schriftliche Bestätigung gemäß den innerstaatli chen Rechtsvorschriften zur Verfügung, der zufolge die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 7 Absatz 2 verlängert worden ist oder die Rückkehrentscheidung vorläufig nicht voll streckt wird. INHAFTNAHME FÜR DIE ZWECKE DER ABSCHIEBUNG