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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 88

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtete nationale Aufsichtsbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während der mit der Verordnung (EU) 2018/1725 eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung kontrolliert. Diese Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollten bei der Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenarbeiten, auch im Kontext des im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses eingesetzten koordinierten Überwachungsausschusses.

Bezug in der Verordnung: Artikel 9, Artikel 36, Artikel 44, Artikel 45, Artikel 46, Artikel 47, Artikel 51