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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 68

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über den Mechanismus zur Überwachung der operativen und technischen Anwendung des GEAS sind unter anderem mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 errichteten System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verknüpft. Da dieses System in der durch die genannte Verordnung errichteten Form möglicherweise Änderungen unterworfen wird, wird es als notwendig erachtet, die Anwendung dieser Bestimmungen auf einen späteren Termin, nämlich den 31. Dezember 2023, zu verschieben. Darüber hinaus sind die Bestimmungen über den Überwachungsmechanismus, die sich auf die Annahme der an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen beziehen, und die Bestimmungen über unverhältnismäßigen Druck oder die Unwirksamkeit der Asyl- und Aufnahmesysteme unmittelbarer mit den Zuständigkeitsaspekten des durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geschaffenen Systems verknüpft und werden von diesen beeinflusst. Da die genannte Verordnung möglicherweise durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, der derzeit ausgehandelt wird, und in Anbetracht der großen Bedeutung der einschlägigen Aspekte eines solchen neuen Rechtsakts sollten diese Bestimmungen erst ab dem Datum gelten, an dem die genannte Verordnung ersetzt wird, es sei denn, die genannte Verordnung wird vor dem 31. Dezember 2023 ersetzt; in diesem Fall sollten diese Bestimmungen ab dem 31. Dezember 2023 gelten.

Bezug in der Verordnung: Artikel 14, Artikel 64, Artikel 73