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ScreeningVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 15

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte. sollten zudem einschlägige und kompetente nationale, internationale und nichtstaatliche Organisationen und Stellen zur Teilnahme an der Überwachung einladen dürfen. Der unabhängige Überwachungsmechanismus sollte die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die in der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehenen Grundrechtebeobachter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, den Mechanismus für die Überwachung der operativen und technischen Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 und den mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates (16) eingerichteten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sowie die Überwachung durch bestehende nationale oder internationale Überwachungsgremien unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten mutmaßliche Verstöße gegen die Grundrechte während der Überprüfung untersuchen, unter anderem indem sie sicherstellen, dass Beschwerden zügig und angemessen bearbeitet werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 3, Artikel 10