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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 22

Wenn es für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erforderlich und hinreichend begründet ist, sollten die zuständigen Behörden den Antragsteller oder seine Sachen durchsuchen lassen können. Zu diesen Sachen können elektronische Geräte wie Laptops, Tablet-Computer oder Mobiltelefone gehören. Durchsuchungen sollten unter Wahrung der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 9