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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 43

Die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und in ihren Resolutionen zu Antiterrormaßnahmen verankert. In diesen Resolutionen wird unter anderem erklärt, dass die „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und dass die „wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“.

Bezug in der Verordnung: Artikel 12, Artikel 17