Erwägungsgrund 7
Ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes soll die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist, eindämmen — indem die Verfahren gestrafft und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflichten präzisiert werden — und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1347 in den Mitgliedstaaten schaffen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 1