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RückführungsRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 22

In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Ver einten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie insbesondere das „Wohl des Kindes“ im Auge behalten. In Übereinstimmung mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sollte bei der Umsetzung dieser Richtli nie der Schutz des Familienlebens besonders beachtet werden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)