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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 28

Ein Antrag sollte unverzüglich registriert werden, nachdem er gestellt wurde. In dieser Stufe sollten die für die Registrierung der Anträge zuständigen Behörden oder Sachverständige, die von der Asylagentur entsandt wurden, um diese Behörden dabei zu unterstützen, den Antrag zusammen mit den Personalien des Antragstellers registrieren. Diese Behörden oder Sachverständigen sollten den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten und über die Folgen, die ein Verstoß gegen diese Pflichten für ihn haben kann, aufklären. Organisationen, die mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und diese unterstützen, sollten ebenfalls in der Lage sein, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Dem Antragsteller sollte ein Dokument ausgehändigt werden, aus dem hervorgeht, dass ein Antrag gestellt und registriert wurde. Die Frist für die Einreichung eines Antrags beginnt mit dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.

Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 70