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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 28

Es sollte ein Asyl-Reservepool eingerichtet werden, damit stets Experten für die Asyl-Unterstützungsteams zur Verfügung stehen und unmittelbar nach Bedarf eingesetzt werden können. Dieser Asyl-Reservepool sollte eine Reserve von mindestens 500 Experten aus den Mitgliedstaaten umfassen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 19, Artikel 20, Artikel 25, Artikel 58