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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 26

Die Neuansiedlung sollte die vorrangige Art der Aufnahme darstellen, die je nach den spezifischen Umständen durch die Aufnahme aus humanitären Gründen oder die Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen ergänzt wird.

Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 8, Artikel 14