Erwägungsgrund 31
Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten schriftlich und erforderlichenfalls mündlich unterrichtet werden. Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, insbesondere indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Umstände oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, als abgelehnt oder für stillschweigend zurückgenommen erklärt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber unterrichtet werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 36, Artikel 40, Artikel 41, Artikel 71