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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 66

Um sicherzustellen, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, den genehmigten Aufenthaltszeitraum gemäß den einschlägigen nationalen, Unions- oder völkerrechtlichen Bestimmungen einhalten, sollte die Richtlinie 2003/109/EG des Rates (18) dahin gehend geändert werden, dass der Zeitraum von fünf Jahren, nach dem Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einen Anspruch auf eine längerfristige Aufenthaltsberechtigung in der Union haben, grundsätzlich jedes Mal von Neuem beginnen sollte, wenn die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, in einem Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie kein Aufenthaltsrecht hat und der nicht der Mitgliedstaat ist, der ihr internationalen Schutz gewährt.

Bezug in der Verordnung: Artikel 21, Artikel 27, Artikel 29, Artikel 35, Artikel 36, Artikel 40