Artikel 1 – Gegenstand
Diese Verordnung sieht Folgendes vor:
a) die Überprüfung (Screening) von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die, ohne die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 zu erfüllen, eine Außengrenze unbefugt überschritten haben, die bei Grenzübertrittskontrollen internationalen Schutz beantragt haben oder die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, bevor sie an das geeignete Verfahren verwiesen werden, und
b) die Überprüfung (Screening) von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten und bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie an den Außengrenzen kontrolliert wurden, bevor sie an das geeignete Verfahren verwiesen werden.
(33) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
(34) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr.
(35) Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte. Das Ziel der Überprüfung besteht darin, die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken, alle von der Überprüfung betroffenen Drittstaatsangehörigen zu identifizieren und anhand der einschlägigen Datenbanken zu kontrollieren, ob die der Überprüfung unterzogenen Personen möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten. Die Überprüfung umfasst auch eine vorläufige Gesundheitsprüfung und eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität, um Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, und Personen, die möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, sowie vulnerable Personen zu ermitteln. Diese Prüfungen erleichtern die Verweisung der betreffenden Personen an das geeignete Verfahren. Diese Verordnung sieht ferner in jedem Mitgliedstaat einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), während der Überprüfung vor.