Erwägungsgrund 28
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission. biometrischen Daten erfassen lassen. Sind im nationalen Recht eines Mitgliedstaats Verwaltungsmaßnahmen festgelegt, die die Möglichkeit vorsehen, biometrische Daten als letztes Mittel mittels Zwang zu erfassen, so muss mit diesen Maßnahmen die Charta in vollem Umfang eingehalten werden. Nur in hinreichend begründeten Fällen und als letztes Mittel kann nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten ein angemessenes Maß an Zwang eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als schutzbedürftige Personen gelten, und Minderjährige der Verpflichtung nachkommen, biometrische Daten erfassen zu lassen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 13, Artikel 14