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Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Kapitel I · Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Geändert durch VO (EU) 2024/1717.

Artikel 22 – Überschreiten der Binnengrenzen

Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen über schritten werden.