Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Kapitel I · Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Geändert durch VO (EU) 2024/1717.
Artikel 22 – Überschreiten der Binnengrenzen
Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen über schritten werden.