Erwägungsgrund 49
Im Falle einer Instrumentalisierungssituation und um zu vermeiden, dass ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Drittstaatsangehörige bestimmter Staatsangehörigkeiten oder bestimmter Kategorien oder Staatenlose gezielt instrumentalisiert, sollte es einem Mitgliedstaat möglich sein, von dem in dieser Verordnung festgelegten Asylverfahren abzuweichen und im Rahmen des Grenzverfahrens gemäß den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Entscheidung über die Begründetheit aller Anträge zu treffen. Die in der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze und Garantien sollten eingehalten werden. Im Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung des Mitgliedstaats, die genannten Ausnahmeregelungen anzuwenden, sollte festgelegt werden, welche Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sich in einer Instrumentalisierungssituation befinden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung sollte bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die instrumentalisiert werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, insbesondere Minderjährigen unter 12 Jahren und ihren Familienangehörigen sowie vulnerablen Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. Diese Gruppen sollten daher entweder vom Grenzverfahren ausgeschlossen werden, oder, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass ihre Anträge wahrscheinlich begründet sind, sollte dieses Verfahren auf sie nicht mehr angewandt werden. Die Wahl zwischen diesen Alternativen liegt im Ermessen des Mitgliedstaats, der um die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ersucht. Die im Ersuchen angegebene Wahl sollte sich im Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung der Anwendung dieser Ausnahmeregelung widerspiegeln. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens in einer Instrumentalisierungssituation sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Verfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 47 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung angerechnet werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 11, Artikel 14