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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 22

Die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 (im Folgenden „Instrumentarium“) sollte keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Solidaritätsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sein.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)