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QualifikationsVO · (EU) 2024/1347 Originaltext↗
Kapitel VIII · Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 38 – Personal

Die Behörden und Organisationen, die diese Verordnung anwenden, müssen die notwendigen Schulungen erhalten haben oder erhalten und sind hinsichtlich aller personenbezogenen Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Pflichten Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden, wie er im nationalen Recht definiert ist.