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EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 10 · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 71 – Übergangsbestimmung

Die Agentur tritt an die Stelle des EASO in Bezug auf jegliches Eigentum und alle Abkommen, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Die vorliegende Verordnung berührt insbesondere nicht die Rechte und Pflichten des Personals des EASO, dessen Kontinuität der Laufbahn in jeder Hinsicht gewährleistet wird.