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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 51

Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte den Antragsteller dazu berechtigen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern auch gestatten, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)