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RückführungsRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 10

Besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass das Rückkehrverfahren dadurch gefährdet wird, ist die frei willige Rückkehr der Rückführung vorzuziehen, wobei eineFristfürdiefreiwilligeAusreisegesetztwerdensollte. Eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sollte vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der beson deren Umstände eines Einzelfalls als erforderlich erachtet wird. Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sollten die Mitgliedstaaten eine verstärkte Rückkehrhilfe und -bera tung gewähren und die einschlägigen vom Europäischen Rückkehrfonds gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten optimal nutzen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)