§ 67 – Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere 1. wenn der Ausländer nach § 18Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 2. mit Ablauf der Frist nach § 20Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist, 3. wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt, 4. im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Rücknahme des Asylantrags nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, 5. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, 6. mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, 7. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach