Artikel 31 – Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat/die betreffenden Mit gliedstaaten unterrichtet/unterrichten das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über etwaige Gründe, die die Anwendung des Artikels 21 und der Artikel 25 bis 30 auslösen könnten.