Erwägungsgrund 57
Die Befugnis der Mitgliedstaaten, ihre Systeme der sozialen Sicherheit zu organisieren, wird durch das Unionsrecht nicht eingeschränkt. Mangels Harmonisierung auf Unionsebene legt jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, selbst fest. Jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht einhalten.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)