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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 26

Mit dem gemeinsamen Verfahren werden die Fristen für den Zugang von Antragstellern zum Verfahren und für die Prüfung der Anträge durch die Asylbehörden gestrafft. Da eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen innerhalb desselben Zeitraums zu einer Verzögerung des Zugangs zum Verfahren sowie der Prüfung der Anträge führen kann, ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um Fristen ausnahmsweise zu verlängern. Eine solche Fristverlängerung ist allerdings als letztes Mittel einzusetzen, denn die Mitgliedstaaten sollten, um die Effizienz ihres Asylsystems sicherzustellen, ihren Bedarf regelmäßig prüfen und erforderlichenfalls Notfallpläne aufstellen, und die Asylagentur sollte den Mitgliedstaaten die erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, um die Verfahrenseffektivität in jedem Fall gewährleisten zu können. Wenn ein Mitgliedstaat absehen kann, dass er die festgelegten Fristen nicht wird einhalten können, sollte er die Asylagentur um Unterstützung ersuchen. Wenn ein Mitgliedstaat nicht um Unterstützung ersucht und sein Asylsystem aufgrund unverhältnismäßigen Drucks das Funktionieren des GEAS nicht mehr gewährleistet, sollte die Asylagentur auf der Grundlage eines auf Vorschlag der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates Maßnahmen zur Unterstützung des betreffenden Mitgliedstaats ergreifen können.

Bezug in der Verordnung: Artikel 35, Artikel 76