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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 33

Ist ein Mitgliedstaat an den als Brennpunkten bezeichneten Abschnitten der Außengrenzen besonderem und unverhältnismäßigem Migrationsdruck ausgesetzt, sollte er die Agentur darum ersuchen können, operative und technische Unterstützung zu leisten. In solchen Fällen kann der Mitgliedstaat auf eine stärkere operative und technische Unterstützung durch die Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung zurückgreifen, denen Expertenteams aus den Mitgliedstaaten, die von der Agentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) geschaffenen Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) oder anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entsandt werden, sowie Experten der Agentur und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache angehören, damit diese Herausforderungen bewältigt werden. Es ist angebracht, dass die Agentur die Kommission bei der Koordinierung der verschiedenen Einrichtungen und sonstigen Stellen Union vor Ort unterstützt.

Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 21, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 29, Artikel 32, Artikel 37, Artikel 47, Artikel 59, Artikel 60