Erwägungsgrund 24
In Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um die Genehmigung zu ersuchen, Ausnahmen von den einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren, einschließlich des Asylverfahrens an der Grenze, anzuwenden. Soweit relevant, sollten solche Ersuchen auch die Wahl des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich des Ausschlusses vom oder der Einstellung des Grenzverfahrens für bestimmte Kategorien von Antragstellern umfassen. Zusammen mit einem solchen Ersuchen sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, der Kommission mitzuteilen, dass er beabsichtigt, die Ausnahmeregelung für die Registrierungsfrist anzuwenden, bevor dies mit dem Durchführungsbeschluss des Rates genehmigt wird, sowie die genauen Gründe für die Erforderlichkeit eines sofortigen Handelns mitzuteilen. Die Anwendung dieser Ausnahme sollte zehn Tage ab dem auf das Ersuchen folgenden Tag nicht überschreiten, es sei denn, dies wird im Durchführungsbeschluss des Rates genehmigt. Die Kommission und der Rat sollten bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zügig vorgehen, um die zeitliche Lücke zwischen dem Ende eines solchen Zeitraums und dem Erlass des entsprechenden Durchführungsbeschlusses des Rates zu begrenzen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 5, Artikel 10, Artikel 17