Erwägungsgrund 57
Für die Zwecke der Anwendung der Ablehnungsgründe gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 sollten die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der genannten Verordnung registriert wurden, erfasst, an Eurodac übermittelt und mit den in Eurodac gespeicherten Daten von Personen, die internationalen Schutz genießen, von Personen, denen gemäß der genannten Verordnung internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde, von Personen, denen die Aufnahme in einem Mitgliedstaat aus einem der in der genannten Verordnung genannten Gründe verweigert wurde — namentlich dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestanden, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Aufnahmedossiers zuständig ist, darstellt, oder weil er im SIS oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedsstaats zu Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist — oder für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, weil sie ihre Zustimmung nicht erteilt oder widerrufen haben, sowie von Personen, die im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden, abgeglichen werden. Daher sollten diese Datenkategorien in Eurodac gespeichert und für Abgleiche zur Verfügung gestellt werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 2, Artikel 12, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 20, Artikel 22, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 27, Artikel 31, Artikel 37, Artikel 50