Erwägungsgrund 3
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich auf gemeinsame Standards für Asylverfahren, Anerkennung und Schutz auf Unionsebene sowie für die Aufnahmebedingungen und führt ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ein. Trotz der Fortschritte bei der Schaffung des GEAS bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor deutliche Unterschiede in Bezug auf die Art der verwendeten Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die Unterstützungsleistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und untergraben das Ziel zu gewährleisten, dass im Rahmen des GEAS alle Antragsteller gleichbehandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)