§ 7 – Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz
aufzubrauchen ist, 1. entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder 2. entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit