Erwägungsgrund 44
Damit die Gesamtdauer des Verfahrens in bestimmten Fällen verkürzt wird, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen Bedürfnissen die Flexibilität haben, der Prüfung eines Antrags Vorrang vor der Prüfung anderer, früher gestellter Anträge einzuräumen. Bei der vorrangigen Prüfung von Anträgen sollte nicht von den üblicherweise geltenden Verfahren — insbesondere dem Zulässigkeitsverfahren oder dem beschleunigten Prüfungsverfahren–, Fristen, Grundsätzen und Garantien abgewichen werden. Die in dieser Verordnung festgelegte Anforderung, bestimmte Anträge nach dem beschleunigten Verfahren oder dem Verfahren an der Grenze zu prüfen, sollte daher die Flexibilität für die Mitgliedstaaten unberührt lassen, zu entscheiden, ob sie solchen Anträgen Vorrang einräumen. Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn Familien mit Minderjährigen dem Verfahren an der Grenze unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten der Prüfung ihres Antrags Vorrang einräumen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 48, Artikel 51, Artikel 52, Artikel 54