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Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Titel IV · Schlussbestimmungen
Geändert durch VO (EU) 2017/2225; VO (EU) 2024/1717.

Artikel 42 – Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 23 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und die nach dieser Verordnung zulässigen bilateralen Ver einbarungen mit. Nachträgliche Änderungen dieser Vorschriften werden innerhalb von fünf Arbeitstagen gemeldet. Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Artikel 42a Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, die noch nicht am Betrieb des EES beteiligt sind

(1) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten, werden bei der Einreise und der Ausreise systematisch abgestempelt. Die Reisedokumente der in Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten, werden bei der Einreise und der Ausreise abgestempelt. Diese Verpflichtungen zum Abstempeln der Reisedokumente gelten auch im Falle einer Lockerung der Kontrollen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird kein Stempel in den Reisedokumenten der in Artikel 6a Absatz 3 Buchstaben a, b und f sowie Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe g Ziffern i, ii, iii und vii und Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe j genannten Drittstaatsangehörigen angebracht.

(3) Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, die sich auf die im EES erfassten Einund Ausreisedaten und auf das Nichtvorhanden sein solcher Daten im EES beziehen, insbesondere Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iv, Ar tikel 8d Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 12, finden sinngemäß auf die Einreiseund Ausreisestempel Anwendung. ( 1 ) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 73.

(4) Wird eine Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen für den zulässigen Aufenthalt gemäß Artikel 12 Absatz 2 widerlegt, so hat der Drittstaatsangehörige, der sich im Hoheitsgebiet eines noch nicht am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaats aufhält, einen Anspruch da rauf, dass in seinem Reisedokument der Zeitpunkt und der Ort seines Grenzübertritts an der Außenoder Binnengrenze dieses Mitgliedstaats vermerkt werden. Dem Drittstaatsangehörigen kann auch ein Formular, wie es in Anhang VIII wiedergegeben ist, ausgehändigt werden.

(5) Es gelten die in Anhang IV aufgeführten Bestimmungen über das Abstempeln.

(6) Die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 ge nannten Mitgliedstaaten stempeln die Reisedokumente von Drittstaats angehörigen, denen sie an ihrer Grenze die Einreise für einen Kurzauf enthalt verweigern, ab. Das Abstempeln erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstabe d festgelegten Spezifi kationen.

(7) Die Verpflichtungen zum Abstempeln gemäß den Absätzen 1 bis 6 gelten bis zu dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES in dem betreffenden Mitgliedstaat. Artikel 42b Mitteilung von Grenzregionen Bis zum 11. Januar 2025 bestimmen die Mitgliedstaaten mit gemein samen Binnengrenzen in enger Zusammenarbeit und unter Berücksich tigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen, welche Gebiete ihres Hoheitsgebiets als Grenzregionen gelten, und teilen der Kommission dies mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige diesbe zügliche Änderungen.