Erwägungsgrund 52
Die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ sollte der Realität der derzeitigen Migrationstendenzen Rechnung tragen, wonach sich Antragsteller häufig längere Zeit auf Durchreise befinden, bevor sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen. Der Begriff „Familienangehörige“ sollte daher Familien berücksichtigen, die außerhalb ihres Herkunftslands, jedoch vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 26