Artikel 6 – Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitglied staaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende An forderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Aus reise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In be gründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates ( 1 ) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufent halts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Auf enthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicher heit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweige rung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
f) Er muss seine biometrischen Daten bereitstellen, wenn dies erforder lich ist, um
i) sein persönliches Dossier im EES gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzulegen;
ii) Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe g Ziffer i der vorliegenden Verordnung, Artikel 23 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) durchzuführen. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1). ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Daten austausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(1a) Der Zeitraum von 90 Tagen in jeglichem Zeitraum von 180 Tagen nach Absatz 1 dieses Artikels wird für die Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/2226 am EES-Betrieb beteiligt sind, als ein einziger Zeitraum berechnet. Dieser Zeitraum wird für jeden der Mitgliedstaaten, die nicht am EES-Betrieb beteiligt sind, getrennt berechnet.
(2) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
(3) Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt sind.
(4) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preis günstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommis sion gemäß Artikel 39 übermittelt. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunter halts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungs erklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehöri gen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mit tel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
a) Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Ho heitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Auf enthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Aus schreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie ein reisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Ein reise oder die Durchreise zu verweigern.
b) Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mit gliedstaaten gestattet werden, wenn gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) an der Grenze ein Visum erteilt wird. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Artikel 46 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Statistiken über die an der Grenze erteilten Visa. Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen. In diesem Fall ist das einheitlich gestaltete Formblatt für die Anbringung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates ( 1 ) zu verwenden.
c) Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationa len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestat ten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Aus schreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber. Artikel 6a Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES einzugeben sind
(1) Bei der Einreise und Ausreise werden die Daten folgender Per sonengruppen gemäß den Artikeln 16, 17, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben:
a) Drittstaatsangehörige, die nach Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind;
b) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind;
c) Drittstaatsangehörige, die
i) Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mit gliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
ii) nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.
(2) Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung verweigert wurde, werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben.
(3) Die Daten folgender Personengruppen werden nicht in das EES eingegeben:
a) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind, unabhängig davon, ob sie diesen Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen; ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4).
b) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsange hörigen sind, unabhängig davon, ob sie diesen Drittstaatsangehörigen begleiten oder diesem nachziehen, wenn
i) jener Drittstaatsangehörige auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und ei nem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
ii) diese Drittstaatsangehörigen im Besitz einer Aufenthaltskarte ge mäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels ge mäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind;
c) Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Nummer 16, die nicht unter die Buchstaben a und b dieses Absatzes fallen;
d) Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
e) Drittstaatsangehörige bei der Ausübung ihres Rechts auf Mobilität gemäß der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
f) Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines durch den Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses;
g) Personen oder Personengruppen, die von Grenzübertrittskontrollen ausgenommen sind oder denen besondere Regelungen beim Grenz übertritt gewährt werden, nämlich:
i) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationa len Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hoch rangige Mitglieder einer königlichen Familie, gemäß Anhang VII Nummer 1;
ii) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungsper sonal gemäß Anhang VII Nummer 2; iii) Seeleute gemäß Anhang VII Nummer 3 und Seeleute, die sich nur während der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten;
iv) Grenzarbeitnehmer gemäß Anhang VII Nummer 5;
v) Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr im Notfalleinsatz sowie Grenzschutzbeamte gemäß Anhang VII Nummer 7; ( 1 ) Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1). ( 2 ) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungsoder Studienzwecken, zur Absolvie rung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüler austauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
vi) Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen gemäß Anhang VII Num mer 8; vii) Besatzung und Passagiere von Kreuzfahrtschiffen gemäß An hang VI Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3; viii) Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die gemäß An hang VI Nummern 3.2.4, 3.2.5 und 3.2.6 keinen Grenzüber trittskontrollen unterliegen;
h) Personen, für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine Ausnahme von der Verpflichtung gilt, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangs stellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu über schreiten;
i) Personen, die beim Grenzübertritt eine gültige Grenzübertrittsgeneh migung für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) vorlegen;
j) Zugpersonal auf internationalen Personenund Güterzugverbindun gen;
k) Personen, die beim Grenzübertritt Folgendes vorlegen:
i) ein gültiges Dokument für den erleichterten Transit im Eisen bahnverkehr, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates ( 2 ) ausgestellt wurde, oder
ii) ein gültiges Dokument für den erleichterten Transit, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellt wurde, sofern diese Personen mit dem Zug in ein Drittland weiterreisen und nicht innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aussteigen. Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung