Artikel 14 – Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung
(1) Die Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung wird unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars übermittelt. Die Bestätigung muss praktische Einzelheiten und sachdienliche Informationen über die Überstellung enthalten.
(2) Die Bestätigung der Mitteilung auf der Grundlage von Artikel 13 dieser Verordnung umfasst auch die Bestätigung, dass die Zuständigkeit in Eurodac angegeben ist, entweder gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder gemäß Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351.