Erwägungsgrund 86
Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (32), insbesondere Artikel 33 über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, gilt für die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/794, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gelten sollte, Allerdings sollten Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und mit der Datenschutzaufsicht geklärt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Datenschutz von entscheidender Bedeutung für den erfolgreichen Betrieb von Eurodac ist und dass die Datensicherheit, die hohe technische Qualität und die Rechtmäßigkeit der Abfrage wesentlich sind, um das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren von Eurodac zu gewährleisten und die Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 [Neuansiedlungsverordnung] zu erleichtern.
Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 36, Artikel 48, Artikel 51, Artikel 55