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ScreeningVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 52

Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2024/1356 (ABl. L, 2025/90927, 25.11.2025).

Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, ob die Person möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/816 so geändert werden, dass sie dieses Zugangsrecht, das in den genannten Verordnungen derzeit nicht vorgesehen ist, vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/816 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende Verordnung erfolgen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 20, Artikel 22