Erwägungsgrund 34
Zwar erforderte die ursprüngliche Zielsetzung bei der Einrichtung von Eurodac nicht die Möglichkeit der Beantragung eines Abgleichs von Daten mit der Datenbank auf der Grundlage einer Fingerabdruckspur, die gegebenenfalls an einem Tatort gefunden wurde, jedoch ist eine solche Funktion für die Zusammenarbeit der Polizeibehörden von wesentlicher Bedeutung. Die Möglichkeit eines Abgleichs von Fingerabdruckspuren mit Fingerabdruckdaten in Eurodac in Fällen, in denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Täter oder das Opfer einer Kategorie zugeordnet werden kann, die von dieser Verordnung erfasst wird, würde den benannten Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ein sehr nützliches Instrument zur Verfügung stellen, wenn beispielsweise an einem Tatort als einziger Beweis Fingerabdruckspuren gefunden wurden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 38