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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 53

Je nach den Gegebenheiten, wie etwa der Länge und dem Zweck des Aufenthalts, könnte eine Reise in das Herkunftsland als Hinweis darauf gedeutet werden, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erneut den Schutz ihres Herkunftslandes genießen oder sich in ihrem Herkunftsland erneut niedergelassen haben oder dass bei Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, die Gründe für die Zuerkennung dieses Status nicht mehr bestehen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 13, Artikel 14, Artikel 16, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 22, Artikel 24, Artikel 25